Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen createmotion Agentur für Events & Live-Kommunikation GmbH (Auftragnehmer) und allen Geschäftspartnern (Auftraggeber).  Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen insbesondere für die Bereiche Eventmanagement, Konzeption, Kommunikations-design, Marketing des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich. Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

 

I. Vertragsschluss

Createmotion Agentur für Events & Live Kommunikation GmbH übersendet dem Auftraggeber, auf Anfrage, ein rechts-verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Die createmotion ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist zur Annahme des Angebotes zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer nicht mehr an das Angebot gebunden.

Die als „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Informationen des Auftragnehmers sind unverbindlich.

 

II. Leistungsumfang und Leistungserbringung

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung, Briefings, Projektverträgen und deren Anlagen des Auftragnehmers. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Schriftform.
  2. Zur Durchführung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, sich sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
  3. Der Auftragnehmer kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, soweit hierfür fest vereinbarte Termine nicht eigne-halten werden und die Verzögerung durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Nicht zu vertreten, hat der Auftragnehmer den unvorhersehbaren Ausfall von für das Projekt vorgesehenen Personen und Unterauftragnehmern, höherer Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistung vom Auftragnehmer zumindest unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

 

III. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Leistungen benötigten Daten, Unterlagen und technischen Spezifikationen vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und alle notwendigen Mitwirkungs-leistungen zur Erfüllung des Vertragszwecks zu erbringen. Durch unzureichende Pflichterfüllung verursachter Mehraufwand beim Auftragnehmer geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer zu Beginn der Vertragsabwicklung einen Ansprechpartner, der dafür Sorge trägt, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten während der gesamten Projektlaufzeit nachkommt.
  2. Kommt der Auftraggeber wesentlichen Mitwirkungspflichten aus dem Vertrag nicht im Rahmen des vereinbarten Zeitraums nach, so kommt dieser dadurch in Verzug. In diesem Fall wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei, wenn die vertraglich geschuldete Leistung wegen der Pflichtverletzung des Auftraggebers nicht oder nicht wie vertraglich vereinbart erbracht werden kann. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
  3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die von ihm zur Erfüllung des Vertragszwecks gelieferten Informationen, Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
  2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
  3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 4 Monate hinausgehende Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
  4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
    Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze des Auftragnehmers.
  5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Preise an den Auftragnehmer. Dieses gilt auch für die anfallenden Kosten für Leistungen Dritter, soweit diese im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen seitens des Auftragnehmers verauslagt sind.
  7. Sofern nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen, der von ihr beauftragten Person vorzulegen.
  8. Änderungen sowie die genaue Gästezahl sind dem Auftragnehmer vierzehn (14) Werktage vor Liefertermin /der Veranstaltung durch den Auftraggeber mitzuteilen.
  9. Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungen bestimmt sich nach der jeweiligen Zahlungsvereinbarung. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
  10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen bereits vor Leistungserbringung als Vorschüsse zu verlangen.

 

V. Aufrechnung und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.
  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

 

VI. Rücktritt, Kündigung und Stornierung

  1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
  2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.
  3. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang bei dem Auftragnehmer wirksam.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

VII. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten kreativen Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Anwendung der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gilt auch dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG nicht erreicht ist.
    In jedem Fall werden dem Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeiten Nutzungsrechte nach Maßgabe des im Auftrag vereinbarten Umfangs (zeitlich, räumlich, inhaltlich) eingeräumt.
  2. Sofern an den im Rahmen des Projektvertrages oder Auftrages erbrachten Leistungen vom Auftragnehmer Urheberrechte, Nutzungsrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte entstehen, werden dem Auftraggeber die Nutzungsrechte hieran – sofern nach deutschem Recht möglich – mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer in dem Umfang, der zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist, eingeräumt.
  3. Nutzungen, die zeitlich, räumlich und inhaltlich über die Nutzung nach dem Zweck des Vertrages hinausgehen, werden nicht eingeräumt und bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede gegen zusätzliche angemessene Vergütung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Auftragnehmer.
  4. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber nicht das Recht zur Weiterübertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte. Eine solche Weiterübertragung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung vom Auftragnehmer und ist gesondert zu honorieren.
  5. Die Leistungsergebnisse vom Auftragnehmer dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
  6. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1-5 steht dem Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche ein angemessenes (branchenübliches) Honorar als fiktive Lizenz zu.
  7. Über den Umfang der Nutzung steht Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.

 

VIII.  Höhere Gewalt 

  1. Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen von ihr nicht verschuldeten zwingenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. Findet die Veranstaltung aus den vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Auftragnehmer bis zu 25% der Rechnungssumme als allgemeine Unkosten einbehalten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Auftragnehmer ein Schaden nicht oder nicht in der vorbezeichneten Höhe entstanden ist. Ein weitergehender Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber besondere, zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten in Auftrag gegeben hatte.
  2. Wird die Veranstaltung in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Auftragnehmer, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

X. Mängelhaftung

  1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
  2. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.

 

XI. Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftraggebers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch des Auftraggebers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
  2. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Das Vorgenannte gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
  3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).
  4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für sämtliche, seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte, Räumlichkeiten und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglichen Haftungsansprüchen frei.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und /oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
  6. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen, die im Einzelfall auf Verlangen des Auftraggebers für ein erhöhtes Risikos, sofern dieses versichbar ist, angepasst werden kann. Die erhöhten Kosten trägt der Auftraggeber.
  7. Die in diesem Bereich geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.
  3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

 

XIII. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.

createmotion-Agentur für Events & Live Kommunikation GmbH

Stand: Leipzig, den 15.06.2020